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   VGH Bayern, 08.05.2020 - 22 ZB 20.127   

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VGH Bayern, 08.05.2020 - 22 ZB 20.127 (https://dejure.org/2020,13684)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.05.2020 - 22 ZB 20.127 (https://dejure.org/2020,13684)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Mai 2020 - 22 ZB 20.127 (https://dejure.org/2020,13684)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.2020 - 22 ZB 20.127
    Diese ist bei steuerlichen Pflichtverletzungen und ungeordneten Vermögensverhältnissen gegeben (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - juris Rn. 27; U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17), wovon das Verwaltungsgericht hier im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist.

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist daher insoweit schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - juris Rn. 29; U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.2020 - 22 ZB 20.127
    Diese ist bei steuerlichen Pflichtverletzungen und ungeordneten Vermögensverhältnissen gegeben (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - juris Rn. 27; U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17), wovon das Verwaltungsgericht hier im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist.

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist daher insoweit schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - juris Rn. 29; U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 24.10.2012 - 22 ZB 12.853

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Verletzung steuerrechtlicher Erklärungs- und

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.2020 - 22 ZB 20.127
    Dabei müsste es sich nach der Rechtsprechung zu den gesetzlichen Anforderungen der Gewerbeordnung entsprechenden Untersagungsverfügungen um einen extremen Ausnahmefall handeln, der unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ein Abweichen von der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfolge erfordern würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2012 - 22 ZB 12.853 - juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33/94 - juris Rn. 3).

    Ihm ist vielmehr zuzumuten, sich trotz seines Alters um eine abhängige Beschäftigung zu bemühen und auf diese Weise den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2012 - 22 ZB 12.853 - juris Rn. 26).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2014 - 12 A 898/14

    Notwendigkeit einer Hilfeleistung für einen jungen Volljährigen hinsichtlich

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.2020 - 22 ZB 20.127
    Zwar sind im Verfahren der Berufungszulassung auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, die vom Verwaltungsgericht nur deshalb im Zeitpunkt seiner Entscheidung außer Betracht gelassen wurden, weil sie von den Beteiligten nicht vorgetragen und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln waren (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2002 - 7 AV 1.02 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 18.6.2014 - 12 A 898/14 - juris Rn. 13 f.).

    Werden jedoch neue Umstände vorgetragen, die berücksichtigungsfähig sein könnten, erfordert das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung der entsprechenden Tatsachen, um dem Berufungsgericht eine summarische Beurteilung zu ermöglichen, ob das noch zuzulassende Rechtsmittel voraussichtlich zum Erfolg führen wird (OVG NW, B.v. 18.6.2014 - 12 A 898/14 - juris Rn. 15 f.).

  • VGH Bayern, 08.05.2015 - 22 C 15.760

    Langjährige Verletzung der Steuererklärungs- und der Steuerentrichtungspflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.2020 - 22 ZB 20.127
    Vielmehr hätte der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, warum seine Steuerschuld am 6. Dezember 2017 geringer gewesen sei, als von der Beklagten angenommen; dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass das Finanzamt bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt und verpflichtet ist (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO) und der Steueranspruch in diesem Fall in der Höhe des aufgrund der Schätzung ermittelten Betrages entsteht und fällig wird (vgl. hierzu BayVGH, B.v 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19; B.v. 2.10.2018 - 22 ZB 18.1841 - juris Rn. 9).

    Dabei kann ein Gewerbetreibender, der die Steuererklärungspflicht verletzt, nicht verlangen, von den Konsequenzen verschont zu bleiben, die das Gesetz an eine solche Pflichtverletzung knüpft (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 09.03.1994 - 1 B 33.94

    Gewerberecht: Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung bei Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.2020 - 22 ZB 20.127
    Dabei müsste es sich nach der Rechtsprechung zu den gesetzlichen Anforderungen der Gewerbeordnung entsprechenden Untersagungsverfügungen um einen extremen Ausnahmefall handeln, der unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ein Abweichen von der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfolge erfordern würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2012 - 22 ZB 12.853 - juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33/94 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260

    Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit - Maßgeblicher

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.2020 - 22 ZB 20.127
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind Steuerrückstände dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind (vgl. etwa BVerwG, B.v. 9.4.1997 - 1 B 81/97 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.2020 - 22 ZB 20.127
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 02.10.2018 - 22 ZB 18.1841

    Antrag auf Zulassung einer Berufung - Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.2020 - 22 ZB 20.127
    Vielmehr hätte der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, warum seine Steuerschuld am 6. Dezember 2017 geringer gewesen sei, als von der Beklagten angenommen; dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass das Finanzamt bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt und verpflichtet ist (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO) und der Steueranspruch in diesem Fall in der Höhe des aufgrund der Schätzung ermittelten Betrages entsteht und fällig wird (vgl. hierzu BayVGH, B.v 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19; B.v. 2.10.2018 - 22 ZB 18.1841 - juris Rn. 9).
  • VG Würzburg, 08.10.2014 - W 6 K 14.274

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Steuerschulden (ca. 40.000,00

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.2020 - 22 ZB 20.127
    Das Verwaltungsgericht Würzburg (U.v. 8.10.2014 - W 6 K 14.274) habe eine Gewerbeuntersagung bei einer Steuerschuld von 40.000 Euro für gerechtfertigt befunden.
  • BVerwG, 09.04.1997 - 1 B 81.97

    Gewerberecht - Begriff der Unzuverlässigkeit infolge steuerlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.1990 - 14 S 937/88

    Zur Offenbarungsbefugnis der Finanzbehörden gegenüber den Gewerbebehörden bei

  • BVerwG, 14.06.2002 - 7 AV 1.02

    Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Vorlageverfahren; Berufungszulassung;

  • VGH Bayern, 01.08.2017 - 22 ZB 16.2192

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit mangels Einhaltung der

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 22 CS 21.902

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Missachtung der Corona-Verordnung

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis, bei dem es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, ebenso wie die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in aller Regel verhältnismäßig ist; ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Regelfolge ist nur bei extremen Ausnahmefällen geboten (vgl. zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis BayVGH, B.v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - juris Rn. 18; zur Gewerbeuntersagung BayVGH, B.v. 24.10.2012 - 22 ZB 12.853 - juris Rn. 26; B.v. 8.5.2020 - 22 ZB 20.127 - juris Rn. 41; BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 30.09.2022 - 22 CE 22.1770

    Erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Regelüberprüfung der

    1.4.2 Mit ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren weckt die Antragstellerin keine durchgreifenden Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das zutreffend auf die ständige Rechtsprechung verwiesen hat, wonach eine den gesetzlichen Anforderungen der Gewerbeordnung genügende Untersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.9.2019 - 22 CS 19.1417 - juris Rn. 23 zum Widerruf einer Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO; B.v. 8.5.2020 - 22 ZB 20.127 - juris Rn. 41).
  • VGH Bayern, 10.01.2022 - 22 ZB 21.1922

    Widerruf einer Reisegewerbekarte wegen Unzuverlässigkeit

    Der Hinweis der Klägerin darauf, dass Rückstände unter 5.000,- Euro in aller Regel nicht ausreichen würden, führt nicht weiter, weil schon dieser Betrag deutlich, nämlich um weit mehr als das eineinhalbfache, überschritten war; im Übrigen setzt die genannte Rechtsprechung gerade keinen Mindestbetrag von Schulden als Voraussetzung für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit voraus (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2020 - 22 ZB 20.127 - juris Rn. 37).
  • VGH Bayern, 23.03.2022 - 22 ZB 21.2317

    Berufungszulassungsantrag- Änderungsgenehmigung Windenergieanlage bei erhöhtem

    Zwar sind im Verfahren der Berufungszulassung auch solche nach materiellem Recht entscheidungserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, die vom Verwaltungsgericht nur deshalb im Zeitpunkt seiner Entscheidung außer Betracht gelassen wurden, weil sie von den Beteiligten nicht vorgetragen und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln waren (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2002 - 7 AV 1.02 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 8.5.2020 - 22 ZB 20.127 - juris Rn. 20).
  • VG München, 08.10.2021 - M 16 K 20.931

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen gewerbebezogenen Straftaten

    Das Verhalten des Klägers lässt auf einen Charakter schließen, der die negative Zukunftsprognose, wie sie von der Beklagten angestellt wurde, trägt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 8.5.2020 - 22 ZB 20.127 - juris Rn. 21 ff. m.w.N.; BayVGH, U.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 19.08.2021 - 22 ZB 21.371

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung

    Soweit der Kläger vorbringt, die Gewerbeuntersagung sei "völlig überzogen und unverhältnismäßig", genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. im Übrigen zum insoweit strengen Maßstab der Verhältnismäßigkeit etwa BayVGH, B.v. 8.5.2020 - 22 ZB 20.127 - juris Rn. 41 m.w.N.).
  • VG München, 25.05.2021 - M 16 K 20.1858

    Erfolglose Klage gegen eine Gewerbeuntersagung

    Davon abgesehen liegt in der Verwirklichung der Straftat der Steuerhinterziehung ein Unwertgehalt, der über die bloße Nichtabführung von Steuern wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit hinausgeht (vgl. zu letzterem BayVGH, B.v. 8.5.2020 - 22 ZB 20.127 - juris Rn. 22 m.w.N.).
  • VG München, 14.07.2020 - M 16 K 19.3261

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Zwar führten unter anderem die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Schulden bei der B. Krankenkasse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31. Mai 2017, allerdings liegt in dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ein Unwertgehalt, der über die bloße Nichtzahlung der Krankenkassenbeiträge hinausgeht, so dass § 12 Satz 1 GewO der Berücksichtigung im Gewerbeuntersagungsverfahren nicht entgegensteht (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2020 - 22 ZB 20.127 - juris).
  • VG München, 09.02.2022 - M 16 K 21.2040

    Gewerbeuntersagung (erweitert), gewerberechtliche Unzuverlässigkeit,

    Schließlich weisen die Pflichtverstöße und das Verhalten des Klägers auch einen Unwertgehalt auf, der über eine bloße Nichtzahlung von Forderungen hinausgeht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 8.5.2020 - 22 ZB 20.127 - juris Rn. 21 ff. m.w.N.; BayVGH, U.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 24).
  • VG München, 08.10.2021 - M 16 K 20.936

    Gerwerbeuntersagung wegen gewerbebezogener Straftaten

    Das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin lässt vielmehr auf einen Charakter schließen, der die negative Zukunftsprognose, wie sie von der Beklagten angestellt wurde, trägt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 8.5.2020 - 22 ZB 20.127 - juris Rn. 21 ff. m.w.N.; BayVGH, U.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 24).
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